Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 01.12.1998 — BGBl. III Nr. 166/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.12.1998 BGBl. III Nr. 166/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sowie Erstes und Zweites Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 166 aus 1998,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.12.1998BGBl. III Nr. 166/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

29/02 Internationales Privatrecht

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen tritt für die Staaten, die es ratifiziert haben, am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde durch die Republik Österreich, die Republik Finnland oder das Königreich Schweden und durch einen Vertragsstaat folgt, der das Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ratifiziert hat.
  2. Absatz 2,Für jeden Vertragsstaat, der das Übereinkommen später ratifiziert, tritt es am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, welcher der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgt.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2024

Gesetzesnummer

10003611

Dokumentnummer

NOR12040203

Alte Dokumentnummer

N2199812778O