Kurztitel
Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 167/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 167 aus 1998,
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Titel IIITitel römisch drei
Anpassungen des dem Übereinkommen von 1968 beigefügten Protokolls
Artikel 8
Artikel V des dem Übereinkommen von 1968 beigefügten Protokolls erhält folgende Fassung:Artikel römisch fünf des dem Übereinkommen von 1968 beigefügten Protokolls erhält folgende Fassung:
„Artikel V„Artikel römisch fünf
Die in Art. 6 Nr. 2 und Art. 10 für eine Gewährleistungs- oder Interventionsklage vorgesehene Zuständigkeit kann weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in Österreich geltend gemacht werden. Jede Person, die ihren Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat hat, kann vor Gericht geladen werdenDie in Artikel 6, Nr. 2 und Artikel 10, für eine Gewährleistungs- oder Interventionsklage vorgesehene Zuständigkeit kann weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in Österreich geltend gemacht werden. Jede Person, die ihren Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat hat, kann vor Gericht geladen werden
in der Bundesrepublik Deutschland nach den §§ 68 und 72 bis 74 der Zivilprozeßordnung, die für die Streitverkündung gelten,in der Bundesrepublik Deutschland nach den Paragraphen 68 und 72 bis 74 der Zivilprozeßordnung, die für die Streitverkündung gelten,
in Österreich nach § 21 der Zivilprozeßordnung, der für die Streitverkündigung gilt.in Österreich nach Paragraph 21, der Zivilprozeßordnung, der für die Streitverkündigung gilt.
Entscheidungen, die in den anderen Vertragsstaaten auf Grund des Art. 6 Nr. 2 und des Art. 10 ergangen sind, werden in der Bundesrepublik Deutschland und in Österreich nach Titel III anerkannt und vollstreckt. Die Wirkungen, welche die in diesen Staaten ergangenen Entscheidungen nach Abs. 1 gegenüber Dritten haben, werden auch in den anderen Vertragsstaaten anerkannt.“Entscheidungen, die in den anderen Vertragsstaaten auf Grund des Artikel 6, Nr. 2 und des Artikel 10, ergangen sind, werden in der Bundesrepublik Deutschland und in Österreich nach Titel römisch drei anerkannt und vollstreckt. Die Wirkungen, welche die in diesen Staaten ergangenen Entscheidungen nach Absatz eins, gegenüber Dritten haben, werden auch in den anderen Vertragsstaaten anerkannt.“
(Anm.: Der Vertragstext wurde mit BGBl. III Nr. 209/1998 kundgemacht und als Anlage 1 dokumentiert. Die Änderungen wurden darin berücksichtigt.)Anmerkung, Der Vertragstext wurde mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 209 aus 1998, kundgemacht und als Anlage 1 dokumentiert. Die Änderungen wurden darin berücksichtigt.)