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Art. 8

Fassungen
ab 01.12.1998 — BGBl. III Nr. 167/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.12.1998 BGBl. III Nr. 167/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 167 aus 1998,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.12.1998BGBl. III Nr. 167/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Titel römisch drei
Anpassungen des dem Übereinkommen von 1968 beigefügten Protokolls

Artikel 8

Artikel römisch fünf des dem Übereinkommen von 1968 beigefügten Protokolls erhält folgende Fassung:

„Artikel römisch fünf

Die in Artikel 6, Nr. 2 und Artikel 10, für eine Gewährleistungs- oder Interventionsklage vorgesehene Zuständigkeit kann weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in Österreich geltend gemacht werden. Jede Person, die ihren Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat hat, kann vor Gericht geladen werden

  • Strichaufzählung
    in der Bundesrepublik Deutschland nach den Paragraphen 68 und 72 bis 74 der Zivilprozeßordnung, die für die Streitverkündung gelten,
  • Strichaufzählung
    in Österreich nach Paragraph 21, der Zivilprozeßordnung, der für die Streitverkündigung gilt.
Entscheidungen, die in den anderen Vertragsstaaten auf Grund des Artikel 6, Nr. 2 und des Artikel 10, ergangen sind, werden in der Bundesrepublik Deutschland und in Österreich nach Titel römisch drei anerkannt und vollstreckt. Die Wirkungen, welche die in diesen Staaten ergangenen Entscheidungen nach Absatz eins, gegenüber Dritten haben, werden auch in den anderen Vertragsstaaten anerkannt.“

Anmerkung, Der Vertragstext wurde mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 209 aus 1998, kundgemacht und als Anlage 1 dokumentiert. Die Änderungen wurden darin berücksichtigt.)

Schlagworte

Gewährleistungsklage

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2026

Gesetzesnummer

10003612

Dokumentnummer

NOR12040213

Alte Dokumentnummer

N2199812789O