Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
28.02.1998 bis 27.12.2022 — BGBl. II Nr. 62/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 228.02.199827.12.2022 BGBl. II Nr. 62/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 204/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasch-Trockner-Verbrauchsangabenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

28.02.1998BGBl. II Nr. 62/1998

Außerkrafttretensdatum

27.12.2022aufgehoben durch BGBl. I Nr. 204/2022

Index

26/01 Wettbewerbsrecht; 95/01 Elektrotechnik

Text

Anhang römisch zwei

DAS DATENBLATT

Das Datenblatt enthält die folgenden Angaben. Die Angaben können in Form einer Tabelle für mehrere Geräte des gleichen Lieferanten gemacht oder der Gerätebeschreibung beigefügt werden. Im ersten Fall ist die nachstehende Reihenfolge einzuhalten.

  1. Ziffer eins
    Name oder Warenzeichen des Lieferanten
  2. Ziffer 2
    Modellname/-kennzeichen
  3. Ziffer 3
    Energieeffizienzklasse des Modells gemäß Anhang römisch vier, ausgedrückt als „Energieeffizienzklasse ... auf einer Skala von A (niedriger Energieverbrauch) bis G (hoher Energieverbrauch)“. Erfolgt die Angabe in Tabellenform, kann von dieser Darstellung abgewichen werden, sofern deutlich wird, daß die Skala von A (niedriger Energieverbrauch) bis G (hoher Energieverbrauch) reicht.
  4. Ziffer 4
    Wenn diese Angabe in Tabellenform erfolgt und für einige der in der Tabelle aufgeführten Geräte ein EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 vergeben wurde, kann dies hier angegeben werden. In diesem Fall lautet die Spaltenüberschrift „EG-Umweltzeichen“, und das Umweltzeichen wird im entsprechenden Feld eingetragen. Diese Bestimmung gilt unbeschadet eventueller Anforderungen im Rahmen des Systems zur Vergabe eines gemeinschaftlichen Umweltzeichens. Anstelle dieses oder zusätzlich zu diesem Zeichen kann das Österreichische Umweltzeichen angebracht werden, wenn für das Gerät die Genehmigung zur Führung dieses Zeichens erteilt wurde.
  5. Ziffer 5
    Energieverbrauch in kWh pro vollständigem Betriebszyklus (Waschen, Schleudern und Trocknen) gemäß Festlegung in Anhang römisch eins Punkt römisch fünf.
  6. Ziffer 6
    Energieverbrauch in kWh nur für Wasch- und Schleuderprogramm gemäß Festlegung in Anhang römisch eins Punkt römisch sechs.
  7. Ziffer 7
    Waschwirkungsklasse gemäß Anhang römisch vier, ausgedrückt als „Waschwirkungsklasse ... auf einer Skala von A (besser) bis G (schlechter)“. Von dieser Darstellungsweise kann abgewichen werden, sofern deutlich wird, daß die Skala von A (besser) bis G (schlechter) reicht.
  8. Ziffer 8
    Schleuderwirkung beim Standardprogramm „Baumwolle 60 ºC“, ermittelt nach den Prüfverfahren, die in der in Paragraph 3, Absatz eins, genannten harmonisierten Norm festgelegt sind, ausgedrückt als „nach dem Schleudervorgang verbleibende Restfeuchte ...% (Anteil am Trockengewicht der Wäsche)“.
  9. Ziffer 9
    Maximale Schleuderdrehzahl gemäß Anhang römisch eins Punkt römisch acht.
  10. Ziffer 10
    Füllmenge (Waschen) des Gerätes beim Standardprogramm „Baumwolle 60 ºC“ gemäß Anhang römisch eins Punkt römisch neun.
  11. Ziffer 11
    Füllmenge (Trocknen) des Gerätes beim Standardprogramm „Baumwolle, schranktrocken“ gemäß Anhang römisch eins Punkt römisch zehn.
  12. Ziffer 12
    Wasserverbrauch in Liter pro vollständigem Betriebszyklus (Waschen, Schleudern und Trocknen) gemäß Anhang römisch eins Punkt römisch elf.
  13. Ziffer 13
    Wasserverbrauch in Liter nur für Waschen und Schleudern beim Standardprogramm „Baumwolle 60 ºC“, ermittelt nach den Prüfverfahren, die in der in Paragraph 3, Absatz eins, genannten harmonisierten Norm festgelegt sind.
  14. Ziffer 14
    Wasch- und Trockenzeit. Dauer des vollständigen Betriebszyklus (Waschen, Schleudern und Trocknen) bei Verwendung des Standardprogramms „Baumwolle 60 ºC“ und des Trockenprogramms „Baumwolle, schranktrocken“, ermittelt nach den Prüfverfahren, die in der in Paragraph 3, Absatz eins, genannten harmonisierten Norm festgelegt sind.
  15. Ziffer 15
    Lieferanten können Angaben zu den Punkten 5 bis 11 auch für andere Programme hinzufügen.
  16. Ziffer 16
    Energie- und Wasserverbrauch ausgehend von 200 Standardzyklen (Punkt 5 (Energie) und Punkt 12 (Wasser)), ausgedrückt als „Geschätzter Jahresverbrauch eines Vier-Personen-Haushalts, der diesen Wasch-Trockenautomaten immer zum Trocknen verwendet (200 Programme)“.
  17. Ziffer 17
    Energie- und Wasserverbrauch ausgehend von 200 Standardzyklen (Punkt 6 (Energie) und Punkt 13 (Wasser)), ausgedrückt als „Geschätzter Jahresverbrauch eines Vier-Personen-Haushalts, der diesen Wasch-Trockenautomaten nie zum Trocknen verwendet (200 Programme)“.
  18. Ziffer 18
    Gegebenenfalls die Geräuschemissionen während des Wasch-, Schleuder- und Trockenvorgangs beim Standardprogramm „Baumwolle 60 ºC“ und Trockenprogramm „Baumwolle, schranktrocken“, gemessen nach der Richtlinie 86/594/EWG des Rates.

Die Angaben auf dem Etikett können in Form einer farbigen oder schwarzweißen Abbildung gemacht werden. In diesem Fall sind die nur auf dem Datenblatt enthaltenen weiteren Angaben ebenfalls aufzuführen.

Schlagworte

Waschprogramm, Waschzeit, Waschvorgang, Modellkennzeichen

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2022

Gesetzesnummer

10003625

Dokumentnummer

NOR12040447

Alte Dokumentnummer

N2199851253L