Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung von Genossenschaftsrevisoren
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 122/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Beachte
Tritt mit der Neuerlassung durch die Vereinigung österreichischer
Revisionsverbände, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember
2008, außer Kraft (vgl. § 32 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/1997).2008, außer Kraft vergleiche Paragraph 32, Absatz 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,).
Text
Klausurarbeiten
§ 4. (1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt einem Ausschußmitglied die Ausarbeitung eines Klausurarbeitsthemas und einem weiteren Mitglied die Durchsicht des ausgearbeiteten Klausurarbeitsthemas zu. Danach weist der Vorsitzende das Klausurarbeitsthema den Kandidaten zu.Paragraph 4, (1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt einem Ausschußmitglied die Ausarbeitung eines Klausurarbeitsthemas und einem weiteren Mitglied die Durchsicht des ausgearbeiteten Klausurarbeitsthemas zu. Danach weist der Vorsitzende das Klausurarbeitsthema den Kandidaten zu.
(2)Absatz 2,Der Vorsitzende bestimmt die Termine und den Ort für die Ablegung der Klausurarbeiten, wobei mindestens einmal jährlich ein Termin festgesetzt werden soll. Zwischen den Klausurarbeiten muß mindestens ein prüfungsfreier Tag liegen. Der Prüfungskandidat ist zu den Klausurarbeiten mindestens zwei Wochen vorher mittels bescheinigter Postsendung einzuladen.
(3)Absatz 3,Die Aufsicht bei den Klausurarbeiten hat ein Ausschußmitglied oder ein rechtskundiger Mitarbeiter des Revisionsverbands zu führen.
(4)Absatz 4,Die Unterbrechung einer Klausurarbeit ist nicht gestattet. Die mit der Ausarbeitung der Klausurarbeiten betrauten Ausschußmitglieder bestimmen, welche Gesetze, Verordnungen, Erlässe und sonstige Unterlagen den Kandidaten während der Klausurarbeit zur Verfügung zu stellen sind. Ansonsten sind außer einem eigenen netzunabhängigen Rechner keinerlei zusätzliche Hilfsmittel gestattet. Die Kandidaten haben selbständig und jeder für sich die Klausuren auszuarbeiten.
(5)Absatz 5,Bei mit „nicht bestanden” beurteilten Klausurarbeiten ist vom Prüfungsausschuß zu bestimmen, nach Ablauf welches Zeitraums, der ein Jahr nicht übersteigen darf, die Klausurarbeit wiederholt werden kann. Eine weitere Wiederholung ist nur einmal zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2008
Dokumentnummer
NOR40098284