Rechtstracker.at

§ 4 GenRevPO

Fassungen
08.05.2008 bis 31.12.2008 — BGBl. I Nr. 70/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 408.05.200831.12.2008 § → § BGBl. I Nr. 70/2008 · aufgehoben
§ 401.07.199807.05.2008 BGBl. II Nr. 122/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungsordnung von Genossenschaftsrevisoren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

08.05.2008BGBl. I Nr. 70/2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Abkürzung

GenRevPO

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Beachte

Tritt mit der Neuerlassung durch die Vereinigung österreichischer

Revisionsverbände, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember

2008, außer Kraft vergleiche Paragraph 32, Absatz 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,).

Text

Klausurarbeiten

Paragraph 4, (1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt einem Ausschußmitglied die Ausarbeitung eines Klausurarbeitsthemas und einem weiteren Mitglied die Durchsicht des ausgearbeiteten Klausurarbeitsthemas zu. Danach weist der Vorsitzende das Klausurarbeitsthema den Kandidaten zu.

  1. Absatz 2,Der Vorsitzende bestimmt die Termine und den Ort für die Ablegung der Klausurarbeiten, wobei mindestens einmal jährlich ein Termin festgesetzt werden soll. Zwischen den Klausurarbeiten muß mindestens ein prüfungsfreier Tag liegen. Der Prüfungskandidat ist zu den Klausurarbeiten mindestens zwei Wochen vorher mittels bescheinigter Postsendung einzuladen.
  2. Absatz 3,Die Aufsicht bei den Klausurarbeiten hat ein Ausschußmitglied oder ein rechtskundiger Mitarbeiter des Revisionsverbands zu führen.
  3. Absatz 4,Die Unterbrechung einer Klausurarbeit ist nicht gestattet. Die mit der Ausarbeitung der Klausurarbeiten betrauten Ausschußmitglieder bestimmen, welche Gesetze, Verordnungen, Erlässe und sonstige Unterlagen den Kandidaten während der Klausurarbeit zur Verfügung zu stellen sind. Ansonsten sind außer einem eigenen netzunabhängigen Rechner keinerlei zusätzliche Hilfsmittel gestattet. Die Kandidaten haben selbständig und jeder für sich die Klausuren auszuarbeiten.
  4. Absatz 5,Bei mit „nicht bestanden” beurteilten Klausurarbeiten ist vom Prüfungsausschuß zu bestimmen, nach Ablauf welches Zeitraums, der ein Jahr nicht übersteigen darf, die Klausurarbeit wiederholt werden kann. Eine weitere Wiederholung ist nur einmal zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2008

Gesetzesnummer

10003632

Dokumentnummer

NOR40098284