Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung von Genossenschaftsrevisoren
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 122/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Beachte
Tritt mit der Neuerlassung durch die Vereinigung österreichischer
Revisionsverbände, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember
2008, außer Kraft (vgl. § 32 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/1997).2008, außer Kraft vergleiche Paragraph 32, Absatz 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,).
Text
Sitzungsleitung
§ 7. (1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat die mündliche Prüfung zu eröffnen, zu leiten und zu schließen. Er bestimmt die Reihenfolge der zu prüfenden Sachthemen.Paragraph 7, (1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat die mündliche Prüfung zu eröffnen, zu leiten und zu schließen. Er bestimmt die Reihenfolge der zu prüfenden Sachthemen.
(2)Absatz 2,Den Sitzungen der Prüfungsausschüsse sind zur Führung der Kanzleigeschäfte der Prüfungsausschüsse vom jeweiligen Verband ein Schriftführer und das erforderliche zusätzliche Hilfspersonal beizustellen.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2008
Dokumentnummer
NOR40098287