Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung von Genossenschaftsrevisoren
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 122/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Beachte
Tritt mit der Neuerlassung durch die Vereinigung österreichischer
Revisionsverbände, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember
2008, außer Kraft (vgl. § 32 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/1997).2008, außer Kraft vergleiche Paragraph 32, Absatz 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,).
Text
Höhe und Verteilung der Prüfungsgebühren
§ 9. (1) Die Revisionsverbände können den Prüfungswerbern für die Fachprüfung zum Genossenschaftsrevisor Prüfungsgebühren bis zur Höhe von 43% des Gehalts eines Bundesbeamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage auferlegen (Grundgebühr). Für jede Wiederholung der Klausurarbeit kann eine zusätzliche Gebühr bis zu einem Achtel der Grundgebühr, für jede Wiederholung der mündlichen Prüfung eine zusätzliche Gebühr bis zur Hälfte der Grundgebühr auferlegt werden.Paragraph 9, (1) Die Revisionsverbände können den Prüfungswerbern für die Fachprüfung zum Genossenschaftsrevisor Prüfungsgebühren bis zur Höhe von 43% des Gehalts eines Bundesbeamten der Dienstklasse römisch fünf Gehaltsstufe 2 zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage auferlegen (Grundgebühr). Für jede Wiederholung der Klausurarbeit kann eine zusätzliche Gebühr bis zu einem Achtel der Grundgebühr, für jede Wiederholung der mündlichen Prüfung eine zusätzliche Gebühr bis zur Hälfte der Grundgebühr auferlegt werden.
(2)Absatz 2,Den Mitgliedern der Prüfungsausschüsse ist nach Beendigung des Prüfungsverfahrens eine Entschädigung in der Höhe von jeweils einem Viertel des sich aus Abs. 1 ergebenden Betrags zu entrichten.Den Mitgliedern der Prüfungsausschüsse ist nach Beendigung des Prüfungsverfahrens eine Entschädigung in der Höhe von jeweils einem Viertel des sich aus Absatz eins, ergebenden Betrags zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2008
Dokumentnummer
NOR40098289