Klagegebühr und Verhandlungsgebühr
Die Klagegebühr und die Verhandlungsgebühr werden nach dem auf 10 S aufgerundeten Wert des Streitgegenstandes (§§ 54 bis 60 JN) bemessen.Die Klagegebühr und die Verhandlungsgebühr werden nach dem auf 10 S aufgerundeten Wert des Streitgegenstandes (Paragraphen 54 bis 60 JN) bemessen.
Die Klagegebühr beträgt 1,5%,
mindestens jedoch 750 S und höchstens 60 000 S. Die Klagegebühr ist von der klagenden Partei bei Überreichung der Klage zu erlegen.
Die Verhandlungsgebühr beträgt 1%,
mindestens jedoch 500 S und höchstens 40 000 S.
Wird dem Schiedsgericht vor der Verhandlung eine Einschränkung des Klagebegehrens angezeigt, so ist dies bei der Bemessung der Verhandlungsgebühr zu berücksichtigen.
Bei Einschränkung auf Prozeßkosten beträgt die Verhandlungsgebühr 200 S.
Bei fortgesetzten Verhandlungen kann das Schiedsgericht in besonderen Fällen bestimmen, daß die zu entrichtende Gebühr ermäßigt werde oder ganz zu entfallen habe.
Die Verhandlungsgebühr ist von der klagenden Partei vor der Verhandlung zu erlegen.
Der sich nach lit. a und b ergebende Gebührenbetrag ist auf volle Schillinge aufzurunden.Der sich nach Litera a und b ergebende Gebührenbetrag ist auf volle Schillinge aufzurunden.