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§ 1 SchGVO

Fassungen
01.06.1998 bis 31.08.1999 — BGBl. II Nr. 178/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.06.199831.08.1999 BGBl. II Nr. 178/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 305/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiedsgerichtsgebührenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.06.1998BGBl. II Nr. 178/1998

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 305/1999

Abkürzung

SchGVO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph eins, Die Gebühren der Schiedsgerichte für die Wiener Börse (Wertpapierbörse und Warenbörse) werden wie folgt festgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Klagegebühr und Verhandlungsgebühr
    Die Klagegebühr und die Verhandlungsgebühr werden nach dem auf 10 S aufgerundeten Wert des Streitgegenstandes (Paragraphen 54 bis 60 JN) bemessen.
    1. Litera a
      Die Klagegebühr beträgt 1,5%,
      mindestens jedoch 750 S und höchstens 60 000 S. Die Klagegebühr ist von der klagenden Partei bei Überreichung der Klage zu erlegen.
    2. Litera b
      Die Verhandlungsgebühr beträgt 1%,
      mindestens jedoch 500 S und höchstens 40 000 S.
    Wird dem Schiedsgericht vor der Verhandlung eine Einschränkung des Klagebegehrens angezeigt, so ist dies bei der Bemessung der Verhandlungsgebühr zu berücksichtigen.
    Bei Einschränkung auf Prozeßkosten beträgt die Verhandlungsgebühr 200 S.
    Bei fortgesetzten Verhandlungen kann das Schiedsgericht in besonderen Fällen bestimmen, daß die zu entrichtende Gebühr ermäßigt werde oder ganz zu entfallen habe.
    Die Verhandlungsgebühr ist von der klagenden Partei vor der Verhandlung zu erlegen.
    Der sich nach Litera a und b ergebende Gebührenbetrag ist auf volle Schillinge aufzurunden.

  1. Ziffer 2
    Vergleichsgebühr
    Für die Aufnahme eines schiedsgerichtlichen Vergleiches außerhalb einer Verhandlung (Paragraphen 36 bis 38 Schiedsgerichtsordnung) hat jene Partei, welche nach diesem Vergleich eine Zahlung oder Leistung zu erhalten hat, eine Gebühr in der Höhe einer Verhandlungsgebühr (Ziffer eins, Litera b,) zu entrichten.

  1. Ziffer 3
    Barauslagenersatz
    Außer den Gebühren nach Ziffer eins und 2 sind dem Schiedsgericht die von ihm bestrittenen Barauslagen (Übersetzungsgebühren, Sachverständigengebühren usw.) zu ersetzen.

Gesetzesnummer

10003640

Dokumentnummer

NOR12040477

Alte Dokumentnummer

N2199852523L