Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
BWA-Kostenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 23/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 23 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
Vollstreckbarkeit und Einbringung
§ 5. Kostenbeiträge, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, sind im vom Bund festgesetzten Ausmaß gerichtlich vollstreckbar. Der Bund hat einen als Exekutionstitel geltenden Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Kostenpflichtigen, den Betrag der Schuld und den Vermerk zu enthalten, daß die Schuld vollstreckbar geworden ist.Paragraph 5, Kostenbeiträge, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, sind im vom Bund festgesetzten Ausmaß gerichtlich vollstreckbar. Der Bund hat einen als Exekutionstitel geltenden Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Kostenpflichtigen, den Betrag der Schuld und den Vermerk zu enthalten, daß die Schuld vollstreckbar geworden ist.
Dokumentnummer
NOR12040680
Alte Dokumentnummer
N2199912803Y