Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Firmenbuchdatenbankverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 240/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
Sammelabfrage
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Gerichtsgebühr für Firmenbuchabfragen nach § 34 Abs. 2 FBG (Sammelabfragen) beträgt 0,90 Euro je Rechtsträger zuzüglich einer Grundgebühr von 725 Euro je Sammelabfrage.Die Gerichtsgebühr für Firmenbuchabfragen nach Paragraph 34, Absatz 2, FBG (Sammelabfragen) beträgt 0,90 Euro je Rechtsträger zuzüglich einer Grundgebühr von 725 Euro je Sammelabfrage.
(2)Absatz 2,Auf Grund des bei Gericht eingelangten Abfrageantrags berechnet das Bundesministerium für Finanzen als Dienstleister der Gerichte die Gerichtsgebühr und schreibt sie dem Antragsteller zur Einzahlung auf das in § 2 genannte Konto vor. Nach Entrichtung der Gerichtsgebühr wird der besondere Datenträger dem Antragsteller ausgefolgt.Auf Grund des bei Gericht eingelangten Abfrageantrags berechnet das Bundesministerium für Finanzen als Dienstleister der Gerichte die Gerichtsgebühr und schreibt sie dem Antragsteller zur Einzahlung auf das in Paragraph 2, genannte Konto vor. Nach Entrichtung der Gerichtsgebühr wird der besondere Datenträger dem Antragsteller ausgefolgt.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2011
Dokumentnummer
NOR40042318