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§ 11 SigG

Fassungen
01.01.2008 bis 30.06.2016 — BGBl. I Nr. 8/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1101.01.200830.06.2016 § → § BGBl. I Nr. 8/2008 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2016
§ 1101.01.200031.12.2007 BGBl. I Nr. 190/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Signaturgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 8/2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2016

Abkürzung

SigG

Index

20/12 Urkunden

Text

Dokumentation

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Ein ZDA hat die Sicherheitsmaßnahmen, die er zur Einhaltung dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen getroffen hat, sowie das Ausstellen und gegebenenfalls die Sperre und den Widerruf von Zertifikaten zu dokumentieren. Dabei müssen die Daten und ihre Unverfälschtheit sowie der Zeitpunkt ihrer Aufnahme in das Protokollierungssystem jederzeit nachprüfbar sein.
  2. Absatz 2,Auf Ersuchen von Gerichten oder anderen Behörden hat ein ZDA die Dokumentation nach Absatz eins, auszufolgen. Im Fall der Einstellung seiner Tätigkeit hat ein ZDA die Dokumentation nach Absatz eins, dem mit der Weiterführung der Verzeichnis- und Widerrufsdienste betrauten ZDA oder der Aufsichtsstelle auszufolgen.
  3. Absatz 3,Die Aufbewahrungsdauer der Dokumentation nach Absatz eins, ist im Sicherheits- und Zertifizierungskonzept anzugeben. Die Dokumentation des Ausstellens, der Sperre und des Widerrufs eines qualifizierten Zertifikats ist bis zum Ablauf der allgemeinen Verjährungszeit im Sinne des Paragraph 1478, ABGB, gerechnet ab dem im Zertifikat eingetragenen Ende der Gültigkeit, aufzubewahren.

Anmerkung

1. Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG: Art. 5, BGBl. I Nr. 8/2008
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2008

Schlagworte

Verzeichnisdienst

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2016

Gesetzesnummer

10003685

Dokumentnummer

NOR40095857