Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 190/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Text
Freiwillige Akkreditierung
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,ZDA, die der Aufsichtsstelle vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit als akkreditierte ZDA die Einhaltung der Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen nachweisen, sind auf Antrag von der Aufsichtsstelle zu akkreditieren. Akkreditierte ZDA dürfen sich mit Zustimmung der Aufsichtsstelle im Geschäftsverkehr als solche bezeichnen. Im Zusammenhang mit Signatur- und Zertifizierungsdiensten sowie mit Signaturprodukten darf diese Bezeichnung nur verwendet werden, wenn die Sicherheitsanforderungen nach § 18 erfüllt werden. Die Aufsichtsstelle hat dafür Sorge zu tragen, daß die akkreditierten ZDA in ein elektronisch jederzeit allgemein zugängliches Verzeichnis aufgenommen werden.ZDA, die der Aufsichtsstelle vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit als akkreditierte ZDA die Einhaltung der Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen nachweisen, sind auf Antrag von der Aufsichtsstelle zu akkreditieren. Akkreditierte ZDA dürfen sich mit Zustimmung der Aufsichtsstelle im Geschäftsverkehr als solche bezeichnen. Im Zusammenhang mit Signatur- und Zertifizierungsdiensten sowie mit Signaturprodukten darf diese Bezeichnung nur verwendet werden, wenn die Sicherheitsanforderungen nach Paragraph 18, erfüllt werden. Die Aufsichtsstelle hat dafür Sorge zu tragen, daß die akkreditierten ZDA in ein elektronisch jederzeit allgemein zugängliches Verzeichnis aufgenommen werden.
(2)Absatz 2,Die freiwillige Akkreditierung eines ZDA ist in das qualifizierte Zertifikat aufzunehmen oder sonst in geeigneter Weise zugänglich zu machen.
(3)Absatz 3,Die Aufsichtsstelle hat für die laufende Aufsicht über die von ihr akkreditierten ZDA Sorge zu tragen. Sie hat die Akkreditierung eines ZDA zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen einer Akkreditierung nach Abs. 1 nicht mehr erfüllt sind. § 14 Abs. 6 ist sinngemäß auch beim Widerruf einer Akkreditierung anzuwenden.Die Aufsichtsstelle hat für die laufende Aufsicht über die von ihr akkreditierten ZDA Sorge zu tragen. Sie hat die Akkreditierung eines ZDA zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen einer Akkreditierung nach Absatz eins, nicht mehr erfüllt sind. Paragraph 14, Absatz 6, ist sinngemäß auch beim Widerruf einer Akkreditierung anzuwenden.
Anmerkung
1. Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG: Art. 5, BGBl. I Nr. 8/2008
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2008
Schlagworte
Signaturdienst
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2016
Dokumentnummer
NOR40095863