Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 190/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
Qualifizierte Zertifikate
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Ein qualifiziertes Zertifikat hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
den Hinweis darauf, daß es sich um ein qualifiziertes Zertifikat handelt,
den unverwechselbaren Namen des ZDA und den Staat seiner Niederlassung,
den Namen des Signators oder ein Pseudonym, das als solches bezeichnet sein muß,
gegebenenfalls auf Verlangen des Zertifikatswerbers Angaben über eine Vertretungsmacht oder eine andere rechtlich erhebliche Eigenschaft des Signators,
die dem Signator zugeordneten Signaturprüfdaten,
Beginn und Ende der Gültigkeit des Zertifikats,
die eindeutige Kennung des Zertifikats,
gegebenenfalls eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des Zertifikats und
gegebenenfalls eine Begrenzung des Transaktionswerts, auf den das Zertifikat ausgestellt ist.
(2)Absatz 2,Auf Verlangen des Zertifikatswerbers können weitere rechtlich erhebliche Angaben in das qualifizierte Zertifikat aufgenommen werden.
(3)Absatz 3,Ein qualifiziertes Zertifikat muss mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur des ZDA versehen sein.
Anmerkung
1. Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG: Art. 5, BGBl. I Nr. 8/2008
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2008
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2016
Dokumentnummer
NOR40095845