Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hemmung des Fristenablaufs durch den 31. Dezember 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 186/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt. (vgl. BGBl. I Nr. 64/2001)Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt. vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2001,)
Text
§ 1.Paragraph eins,
Soweit auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften der Ablauf einer Frist durch einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag gehemmt wird, tritt diese Hemmung auch dann ein, wenn das Ende der Frist auf den 31. Dezember 1999 fällt.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2025
Dokumentnummer
NOR12040776
Alte Dokumentnummer
N2199914841O