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Art. 16

Fassungen
ab 13.04.1999 — BGBl. III Nr. 32/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute13.04.1999 BGBl. III Nr. 32/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 1999,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

13.04.1999BGBl. III Nr. 32/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 16

Unterzeichnung; Sprachen; Aufgaben des Verwahrers

  1. Absatz eins,a) Dieses Protokoll wird in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache unterzeichnet und beim Generaldirektor hinterlegt, wenn es in Madrid nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt. Der Worlaut ist in den drei Sprachen gleichmaßen verbindlich.

    Litera b Amtliche Fassungen dieses Protokolls werden vom Generaldirektor nach Beratung mit den beteiligten Regierungen und Organisationen in arabischer, chinesischer, deutscher, italienischer, japanischer, portugiesischer und russischer Sprache sowie in anderen Sprachen hergestellt, welche die Versammlung bestimmen kann.

  2. Absatz 2,Dieses Protokoll liegt bis zum 31. Dezember 1989 in Madrid zur Unterzeichnung auf.
  3. Absatz 3,Der Generaldirektor übermittelt zwei von der spanischen Regierung beglaubigte Abschriften des unterzeichneten Wortlauts dieses Protokolls allen Staaten und zwischenstaatlichen Organisationen, die Vertragspartei des Protokolls werden können.
  4. Absatz 4,Der Generaldirektor läßt dieses Protokoll beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.
  5. Absatz 5,Der Generaldirektor notifiziert allen Staaten und internationalen Organisationen, die Vertragsparteien dieses Protokolls werden können oder sind, die Unterzeichnungen, Hinterlegungen von Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden, das Inkrafttreten des Protokolls und etwaiger Änderungen desselben, jede Notifikation einer Kündigung und jede in dem Protokoll vorgesehene Erklärung.

Schlagworte





Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2020

Gesetzesnummer

10003692

Dokumentnummer

NOR12040824

Alte Dokumentnummer

N2199957532L