Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 32/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 1999,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4aArtikel 4 a
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 4bis
Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung
(1)Absatz eins,Ist eine Marke, die Gegenstand einer nationalen oder regionalen Eintragung bei der Behörde einer Vertragspartei ist, auch Gegenstand einer internationalen Registrierung und lauten sowohl die Eintragung als auch die Registrierung auf den Namen derselben Person, so gilt die internationale Registrierung als an die Stelle der nationalen oder regionalen Eintragung getreten, unbeschadet der durch die letzteren erworbenen Rechte, sofern
der Schutz aus der internationalen Registrierung sich nach Art. 3ter Abs. 1 oder 2 auf die betreffende Vertragspartei erstreckt,der Schutz aus der internationalen Registrierung sich nach Artikel 3 t, e, r, Absatz eins, oder 2 auf die betreffende Vertragspartei erstreckt,
alle in der nationalen oder regionalen Eintragung aufgeführten Waren und Dienstleistungen auch in der internationalen Registrierung in bezug auf die betreffende Vertragspartei aufgeführt sind,
diese Ausdehnung nach dem Datum der nationalen oder regionalen Eintragung wirksam wird.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 bezeichnete Behörde hat auf Antrag die internationale Registrierung in ihrem Register zu vermerken.Die in Absatz eins, bezeichnete Behörde hat auf Antrag die internationale Registrierung in ihrem Register zu vermerken.
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2020
Dokumentnummer
NOR12040805
Alte Dokumentnummer
N2199957513L