Rechtstracker.at

Art. 4a

Fassungen
ab 13.04.1999 — BGBl. III Nr. 32/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4a heute13.04.1999 BGBl. III Nr. 32/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 1999,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4 a

Inkrafttretensdatum

13.04.1999BGBl. III Nr. 32/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 4bis

Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung

  1. Absatz eins,Ist eine Marke, die Gegenstand einer nationalen oder regionalen Eintragung bei der Behörde einer Vertragspartei ist, auch Gegenstand einer internationalen Registrierung und lauten sowohl die Eintragung als auch die Registrierung auf den Namen derselben Person, so gilt die internationale Registrierung als an die Stelle der nationalen oder regionalen Eintragung getreten, unbeschadet der durch die letzteren erworbenen Rechte, sofern
    1. Litera i
      der Schutz aus der internationalen Registrierung sich nach Artikel 3 t, e, r, Absatz eins, oder 2 auf die betreffende Vertragspartei erstreckt,
    2. Sub-Litera, i, i
      alle in der nationalen oder regionalen Eintragung aufgeführten Waren und Dienstleistungen auch in der internationalen Registrierung in bezug auf die betreffende Vertragspartei aufgeführt sind,
    3. iii
      diese Ausdehnung nach dem Datum der nationalen oder regionalen Eintragung wirksam wird.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, bezeichnete Behörde hat auf Antrag die internationale Registrierung in ihrem Register zu vermerken.

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2020

Gesetzesnummer

10003692

Dokumentnummer

NOR12040805

Alte Dokumentnummer

N2199957513L