Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 32/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 1999,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 7
Erneuerung der internationalen Registrierung
(1)Absatz eins,Die internationale Registrierung kann für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Ablauf des vorangegangenen Zeitraums durch einfache Zahlung der Grundgebühr und, vorbehaltlich des Art. 8 Abs. 7, der Zusatz- und Ergänzungsgebühren, die in Art. 8 Abs. 2 vorgesehen sind, erneuert werden.Die internationale Registrierung kann für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Ablauf des vorangegangenen Zeitraums durch einfache Zahlung der Grundgebühr und, vorbehaltlich des Artikel 8, Absatz 7,, der Zusatz- und Ergänzungsgebühren, die in Artikel 8, Absatz 2, vorgesehen sind, erneuert werden.
(2)Absatz 2,Die Erneuerung darf nicht zu einer Änderung der internationalen Registrierung in ihrer letzten Fassung führen.
(3)Absatz 3,Sechs Monate vor Ablauf der Schutzfrist erinnert das Internationale Büro den Inhaber der internationalen Registrierung und gegebenenfalls seinen Vertreter durch Zusendung einer offiziösen Mitteilung an den genauen Zeitpunkt dieses Ablaufs.
(4)Absatz 4,Gegen Zahlung einer in der Ausführungsordnung festgesetzten Zuschlagsgebühr wird eine Nachfrist von sechs Monaten für die Erneuerung der internationalen Registrierung gewährt.
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2020
Dokumentnummer
NOR12040810
Alte Dokumentnummer
N2199957518L