Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vergütungen und Gebühren für die kommissionelle Prüfung von Sachverständigen und Dolmetschern nach § 4a SDGVergütungen und Gebühren für die kommissionelle Prüfung von Sachverständigen und Dolmetschern nach Paragraph 4 a, SDG
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 167/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 484/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 484 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Bewerber (Verlängerungswerber) haben vor Antritt zur Prüfung eine Prüfungsgebühr von 4 760 S an den zuständigen Gerichtshof zu entrichten. Bei Heranziehung von mehr als drei Prüfern erhöht sich die Prüfungsgebühr um 1 190 S je zusätzlichem Prüfer. Die Höhe der Prüfungsgebühr ist dem Bewerber (Verlängerungswerber) vom Vorsitzenden der Prüfungskommission bei der Ladung zur Prüfung bekanntzugeben.
(2)Absatz 2,Im Fall eines spätestens vor Beginn der Prüfung erklärten Rücktritts des Bewerbers (Verlängerungswerbers) ist die Prüfungsgebühr zurückzuzahlen.
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2025
Dokumentnummer
NOR12040986
Alte Dokumentnummer
N2199959552L