Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
25.06.1999 bis 31.12.2018 — BGBl. II Nr. 191/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 125.06.199931.12.2018 BGBl. II Nr. 191/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vergütungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

25.06.1999BGBl. II Nr. 191/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

21/05 Börse

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 12,

Text

Fallpauschale für Übernahmeangebote

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Für die Mitwirkung in einem Senat der Übernahmekommission (Paragraph 28, Absatz 3, ÜbG) zur Kontrolle und Überwachung der Durchführung eines öffentlichen Übernahmeangebots gebührt
    1. Litera a
      dem Vorsitzenden des Senats ein Pauschalbetrag von 100 000 S und
    2. Litera b
      den übrigen Senatsmitgliedern ein Pauschalbetrag von je 50 000 S.
  2. Absatz 2,Diese Beträge reduzieren sich um jeweils 25%, wenn
    1. Litera a
      das Verfahren vor der Übernahmekommission vor Veröffentlichung der Angebotsunterlage oder vor Beginn der Durchführung des Verfahrens endet und der Übernahmekommission dadurch ein verringerter Verfahrensaufwand entstanden ist oder
    2. Litera b
      die Übernahmekommission im Zuge des Verfahrens keinen Bescheid zu erlassen hatte.
  3. Absatz 3,Mit diesen Pauschalbeträgen sind alle mit einem bestimmten Übernahmefall in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, wie Beratungen und Entscheidungen, abgegolten.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

10003714

Dokumentnummer

NOR12041013

Alte Dokumentnummer

N2199960085L