Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vergütungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 191/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 12.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 12,
Text
Fallpauschale für Übernahmeangebote
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Für die Mitwirkung in einem Senat der Übernahmekommission (§ 28 Abs. 3 ÜbG) zur Kontrolle und Überwachung der Durchführung eines öffentlichen Übernahmeangebots gebührtFür die Mitwirkung in einem Senat der Übernahmekommission (Paragraph 28, Absatz 3, ÜbG) zur Kontrolle und Überwachung der Durchführung eines öffentlichen Übernahmeangebots gebührt
dem Vorsitzenden des Senats ein Pauschalbetrag von 100 000 S und
den übrigen Senatsmitgliedern ein Pauschalbetrag von je 50 000 S.
(2)Absatz 2,Diese Beträge reduzieren sich um jeweils 25%, wenn
das Verfahren vor der Übernahmekommission vor Veröffentlichung der Angebotsunterlage oder vor Beginn der Durchführung des Verfahrens endet und der Übernahmekommission dadurch ein verringerter Verfahrensaufwand entstanden ist oder
die Übernahmekommission im Zuge des Verfahrens keinen Bescheid zu erlassen hatte.
(3)Absatz 3,Mit diesen Pauschalbeträgen sind alle mit einem bestimmten Übernahmefall in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, wie Beratungen und Entscheidungen, abgegolten.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Dokumentnummer
NOR12041013
Alte Dokumentnummer
N2199960085L