Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vergütungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 191/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 12.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 12,
Text
Abrechnung und Auszahlung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Mitglieder der Übernahmekommission können ihre Ansprüche gemäß §§ 1 bis 5 vierteljährlich gegenüber dem die Wiener Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmen abrechnen; der jeweils abgeschlossene Fall ist dabei zu bezeichnen. Ansprüche gemäß § 10 können sofort nach ihrem Entstehen unter Vorlage von Belegen über die Barauslagen und Reisekosten abgerechnet werden.Die Mitglieder der Übernahmekommission können ihre Ansprüche gemäß Paragraphen eins bis 5 vierteljährlich gegenüber dem die Wiener Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmen abrechnen; der jeweils abgeschlossene Fall ist dabei zu bezeichnen. Ansprüche gemäß Paragraph 10, können sofort nach ihrem Entstehen unter Vorlage von Belegen über die Barauslagen und Reisekosten abgerechnet werden.
(2)Absatz 2,Das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen hat den Mitgliedern der Übernahmekommission die gemäß §§ 1 bis 5 und 10 zustehenden Beträge innerhalb eines Monats ab Abrechnung auf das bekanntgegebene Bankkonto zu überweisen.Das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen hat den Mitgliedern der Übernahmekommission die gemäß Paragraphen eins bis 5 und 10 zustehenden Beträge innerhalb eines Monats ab Abrechnung auf das bekanntgegebene Bankkonto zu überweisen.
(3)Absatz 3,Die Jahrespauschalen gemäß § 7 und § 8 sind bis zum 31. Dezember 1999 zu überweisen.Die Jahrespauschalen gemäß Paragraph 7 und Paragraph 8, sind bis zum 31. Dezember 1999 zu überweisen.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Dokumentnummer
NOR12041023
Alte Dokumentnummer
N2199960095L