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§ 11

Fassungen
25.06.1999 bis 31.12.2018 — BGBl. II Nr. 191/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1125.06.199931.12.2018 BGBl. II Nr. 191/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vergütungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

25.06.1999BGBl. II Nr. 191/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

21/05 Börse

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 12,

Text

Abrechnung und Auszahlung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Mitglieder der Übernahmekommission können ihre Ansprüche gemäß Paragraphen eins bis 5 vierteljährlich gegenüber dem die Wiener Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmen abrechnen; der jeweils abgeschlossene Fall ist dabei zu bezeichnen. Ansprüche gemäß Paragraph 10, können sofort nach ihrem Entstehen unter Vorlage von Belegen über die Barauslagen und Reisekosten abgerechnet werden.
  2. Absatz 2,Das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen hat den Mitgliedern der Übernahmekommission die gemäß Paragraphen eins bis 5 und 10 zustehenden Beträge innerhalb eines Monats ab Abrechnung auf das bekanntgegebene Bankkonto zu überweisen.
  3. Absatz 3,Die Jahrespauschalen gemäß Paragraph 7 und Paragraph 8, sind bis zum 31. Dezember 1999 zu überweisen.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

10003714

Dokumentnummer

NOR12041023

Alte Dokumentnummer

N2199960095L