Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vergütungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 191/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 12.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 12,
Text
Fallpauschale für Verfahren gemäß § 25 ÜbGFallpauschale für Verfahren gemäß Paragraph 25, ÜbG
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Für die Mitwirkung in einem Senat der Übernahmekommission (§ 28 Abs. 3 ÜbG) zur Prüfung einer Mitteilung nach § 25 ÜbG gebührtFür die Mitwirkung in einem Senat der Übernahmekommission (Paragraph 28, Absatz 3, ÜbG) zur Prüfung einer Mitteilung nach Paragraph 25, ÜbG gebührt
dem Vorsitzenden des Senats ein Pauschalbetrag von 30 000 S und
den übrigen Senatsmitgliedern ein Pauschalbetrag von je 15 000 S.
(2)Absatz 2,Falls dabei über einen Antrag nach § 25 Abs. 2 dritter Satz ÜbG (Feststellung der Angebotspflicht) zu entscheiden ist, gebührtFalls dabei über einen Antrag nach Paragraph 25, Absatz 2, dritter Satz ÜbG (Feststellung der Angebotspflicht) zu entscheiden ist, gebührt
dem Vorsitzenden des Senats ein Pauschalbetrag von 40 000 S und
den übrigen Senatsmitgliedern ein Pauschalbetrag von je 20 000 S.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Dokumentnummer
NOR12041014
Alte Dokumentnummer
N2199960086L