Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vergütungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 191/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 12.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 12,
Text
Anrechnung von Fallpauschalen
§ 6.Paragraph 6,
Die nach den §§ 2, 3 und 4 zu gewährende Vergütung ist auf eine Vergütung nach § 1 anzurechnen. Die nach den Paragraphen 2, 3 und 4 zu gewährende Vergütung ist auf eine Vergütung nach Paragraph eins, anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Dokumentnummer
NOR12041018
Alte Dokumentnummer
N2199960090L