Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vergütungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 191/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 12.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 12,
Text
Jahrespauschale der Mitglieder der Übernahmekommission
§ 7.Paragraph 7,
Für ihre sonstige Beratungs- und Beschlußtätigkeit, insbesondere im Zusammenhang mit den nach dem ÜbG von der Übernahmekommission zu erlassenden und zu begutachtenden Verordnungen, für die allgemeinen Stellungnahmen gemäß § 28 Abs. 7 ÜbG sowie für die Beratung und Entscheidung in Strafverfahren gemäß § 35 und in Feststellungsverfahren gemäß § 29 Abs. 2 ÜbG, gebührt den Mitgliedern der Übernahmekommission ein Jahrespauschale von 30 000 S. Für ihre sonstige Beratungs- und Beschlußtätigkeit, insbesondere im Zusammenhang mit den nach dem ÜbG von der Übernahmekommission zu erlassenden und zu begutachtenden Verordnungen, für die allgemeinen Stellungnahmen gemäß Paragraph 28, Absatz 7, ÜbG sowie für die Beratung und Entscheidung in Strafverfahren gemäß Paragraph 35 und in Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 29, Absatz 2, ÜbG, gebührt den Mitgliedern der Übernahmekommission ein Jahrespauschale von 30 000 S.
Schlagworte
Beratungstätigkeit
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Dokumentnummer
NOR12041019
Alte Dokumentnummer
N2199960091L