Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vergütungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 191/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 12.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 12,
Text
Jahrespauschale des Vorsitzenden der Übernahmekommission und seiner Stellvertreter
§ 8.Paragraph 8,
Für die Tätigkeit als Behördenleiter bzw. als Stellvertreter des Behördenleiters und für die in § 7 genannten Aufgaben gebühren dem Vorsitzenden der Übernahmekommission ein Jahrespauschale von 210 000 S und seinen Stellvertretern ein Jahrespauschale von 110 000 S. Für die Tätigkeit als Behördenleiter bzw. als Stellvertreter des Behördenleiters und für die in Paragraph 7, genannten Aufgaben gebühren dem Vorsitzenden der Übernahmekommission ein Jahrespauschale von 210 000 S und seinen Stellvertretern ein Jahrespauschale von 110 000 S.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Dokumentnummer
NOR12041020
Alte Dokumentnummer
N2199960092L