Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vergütungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 191/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 12.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 12,
Text
Anteilsmäßige Pauschalierung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Wenn ein Mitglied aus der Übernahmekommission ausscheidet (§ 28 Abs. 6 ÜbG) oder neu ernannt wird, sind für die anteilige Bemessung der Jahrespauschale nur volle Monate heranzuziehen.Wenn ein Mitglied aus der Übernahmekommission ausscheidet (Paragraph 28, Absatz 6, ÜbG) oder neu ernannt wird, sind für die anteilige Bemessung der Jahrespauschale nur volle Monate heranzuziehen.
(2)Absatz 2,Wenn ein Mitglied der Übernahmekommission aus einem Senat ausscheidet, ist die Fallpauschale gemäß den §§ 1 bis 5 vom jeweiligen Senat zwischen dem ausscheidenden und dem an dessen Stelle eintretenden Mitglied entsprechend der jeweiligen Arbeitsbelastung zu teilen.Wenn ein Mitglied der Übernahmekommission aus einem Senat ausscheidet, ist die Fallpauschale gemäß den Paragraphen eins bis 5 vom jeweiligen Senat zwischen dem ausscheidenden und dem an dessen Stelle eintretenden Mitglied entsprechend der jeweiligen Arbeitsbelastung zu teilen.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Dokumentnummer
NOR12041021
Alte Dokumentnummer
N2199960093L