Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.06.1875 bis 31.12.2018 — RGBl. Nr. 49/1875 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.06.187531.12.2018 RGBl. Nr. 49/1875 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verjährung des Verzinsungsanspruches aus Staatsschuldverschreibungen

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 49 aus 1875, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.06.1875RGBl. Nr. 49/1875

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Paragraph eins,

Der aus den Staatsschuldverschreibungen, in welchen eine Verpflichtung zur Capitalsrückzahlung nicht ausgedrückt, oder bezüglich welcher diese Verpflichtung aufgehoben ist, gegen den Staatsschatz zustehende Anspruch auf Verzinsung des Schuldcapitals erlischt, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über die Verjährung, und zwar bei Staatsschuldverschreibungen, welche auf Namen lauten und vinculirt sind, in dreißig Jahren, und gegen die im Paragraph 1472, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches aufgeführten begünstigten Personen in vierzig Jahren; hingegen bei Staatsschuldverschreibungen, welche auf Überbringer lauten, in dreißig Jahren.

In Ansehung der Verjährung der einzelnen Zinsenraten bleiben die bisherigen Normen, insbesondere der Finanzministerial-Erlaß vom 16. Jänner 1860 (R. G. Bl. Nr. 21) in Geltung.

Schlagworte

RGBl. Nr. 21/1860, § 1472 ABGB, Schuldkapital, Kapitalsrückzahlung

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

10003730

Dokumentnummer

NOR12041253

Alte Dokumentnummer

N3187515732S