Kurztitel
Verjährung des Verzinsungsanspruches aus Staatsschuldverschreibungen
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 49/1875 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018RGBl. Nr. 49 aus 1875, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
§. 1.Paragraph eins,
Der aus den Staatsschuldverschreibungen, in welchen eine Verpflichtung zur Capitalsrückzahlung nicht ausgedrückt, oder bezüglich welcher diese Verpflichtung aufgehoben ist, gegen den Staatsschatz zustehende Anspruch auf Verzinsung des Schuldcapitals erlischt, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über die Verjährung, und zwar bei Staatsschuldverschreibungen, welche auf Namen lauten und vinculirt sind, in dreißig Jahren, und gegen die im §. 1472 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches aufgeführten begünstigten Personen in vierzig Jahren; hingegen bei Staatsschuldverschreibungen, welche auf Überbringer lauten, in dreißig Jahren.Der aus den Staatsschuldverschreibungen, in welchen eine Verpflichtung zur Capitalsrückzahlung nicht ausgedrückt, oder bezüglich welcher diese Verpflichtung aufgehoben ist, gegen den Staatsschatz zustehende Anspruch auf Verzinsung des Schuldcapitals erlischt, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über die Verjährung, und zwar bei Staatsschuldverschreibungen, welche auf Namen lauten und vinculirt sind, in dreißig Jahren, und gegen die im Paragraph 1472, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches aufgeführten begünstigten Personen in vierzig Jahren; hingegen bei Staatsschuldverschreibungen, welche auf Überbringer lauten, in dreißig Jahren.
In Ansehung der Verjährung der einzelnen Zinsenraten bleiben die bisherigen Normen, insbesondere der Finanzministerial-Erlaß vom 16. Jänner 1860 (R. G. Bl. Nr. 21) in Geltung.
Schlagworte
RGBl. Nr. 21/1860, § 1472 ABGB, Schuldkapital, Kapitalsrückzahlung