Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verjährung des Verzinsungsanspruches aus Staatsschuldverschreibungen
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 49/1875 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018RGBl. Nr. 49 aus 1875, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
§. 2.Paragraph 2,
Die Verjährungsfrist beginnt bei auf Namen lautenden und bei vinculirten Schuldtiteln mit dem Fälligkeitstage der ersten aus dem Staatsschatze nicht mehr behobenen Zinsenrate, bei auf den Überbringer lautenden Schuldtiteln mit dem Fälligkeitstage der auf den letzten von der Finanzverwaltung zu dem Schuldtitel hinausgegebenen Zinsencoupon nächstfolgenden Zinsenrate.
Schlagworte
vinkulierter Schuldtitel
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Dokumentnummer
NOR12041254
Alte Dokumentnummer
N3187515733S