Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.06.1875 bis 31.12.2018 — RGBl. Nr. 49/1875 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.06.187531.12.2018 RGBl. Nr. 49/1875 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verjährung des Verzinsungsanspruches aus Staatsschuldverschreibungen

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 49 aus 1875, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.06.1875RGBl. Nr. 49/1875

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Paragraph 3,

An Stelle der gerichtlichen Klage (Paragraph 1497, a. b. G. B.) unterbricht den Lauf der Verjährung die Vorweisung des Schuldtitels bei der zur Hinausgabe neuer Coupons zuständigen Staatscasse zur Erwirkung der durch Paragraph 4, des Gesetzes vom 2. Juli 1868 (R. G. Bl. Nr. 88) normirten Anmerkung, die Ueberreichung des wenngleich nicht von dem Schuldtitel selbst begleiteten Anlangens um Umschreibung oder um Zinsenflüssigmachung an eine der mit der Verwaltung der Staatsschuld betrauten Behörden, endlich die Ueberreichung des Gesuches um Einleitung der Amortisirung des Schuldtitels bei dem competenten Gerichte. Jeder dieser Schritte muß, um die Verjährung wirksam zu unterbrechen, binnen sechs Jahren, vom Tage des ersten Einschreitens zur Zinsenerhebung, beziehungsweise zur Erhebung eines neuen Couponbogens, geführt haben.

Schlagworte

§ 1497 ABGB, RGBl. Nr. 88/1868, Staatskasse, Überreichung, Amortisierung

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

10003730

Dokumentnummer

NOR12041255

Alte Dokumentnummer

N3187515734S