Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verjährung des Verzinsungsanspruches aus Staatsschuldverschreibungen
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 49/1875 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018RGBl. Nr. 49 aus 1875, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
§. 3.Paragraph 3,
An Stelle der gerichtlichen Klage (§. 1497 a. b. G. B.) unterbricht den Lauf der Verjährung die Vorweisung des Schuldtitels bei der zur Hinausgabe neuer Coupons zuständigen Staatscasse zur Erwirkung der durch §. 4 des Gesetzes vom 2. Juli 1868 (R. G. Bl. Nr. 88) normirten Anmerkung, die Ueberreichung des wenngleich nicht von dem Schuldtitel selbst begleiteten Anlangens um Umschreibung oder um Zinsenflüssigmachung an eine der mit der Verwaltung der Staatsschuld betrauten Behörden, endlich die Ueberreichung des Gesuches um Einleitung der Amortisirung des Schuldtitels bei dem competenten Gerichte. Jeder dieser Schritte muß, um die Verjährung wirksam zu unterbrechen, binnen sechs Jahren, vom Tage des ersten Einschreitens zur Zinsenerhebung, beziehungsweise zur Erhebung eines neuen Couponbogens, geführt haben.An Stelle der gerichtlichen Klage (Paragraph 1497, a. b. G. B.) unterbricht den Lauf der Verjährung die Vorweisung des Schuldtitels bei der zur Hinausgabe neuer Coupons zuständigen Staatscasse zur Erwirkung der durch Paragraph 4, des Gesetzes vom 2. Juli 1868 (R. G. Bl. Nr. 88) normirten Anmerkung, die Ueberreichung des wenngleich nicht von dem Schuldtitel selbst begleiteten Anlangens um Umschreibung oder um Zinsenflüssigmachung an eine der mit der Verwaltung der Staatsschuld betrauten Behörden, endlich die Ueberreichung des Gesuches um Einleitung der Amortisirung des Schuldtitels bei dem competenten Gerichte. Jeder dieser Schritte muß, um die Verjährung wirksam zu unterbrechen, binnen sechs Jahren, vom Tage des ersten Einschreitens zur Zinsenerhebung, beziehungsweise zur Erhebung eines neuen Couponbogens, geführt haben.
Schlagworte
§ 1497 ABGB, RGBl. Nr. 88/1868, Staatskasse, Überreichung, Amortisierung
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Dokumentnummer
NOR12041255
Alte Dokumentnummer
N3187515734S