Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verjährung des Verzinsungsanspruches aus Staatsschuldverschreibungen
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 49/1875 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018RGBl. Nr. 49 aus 1875, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
§. 5.Paragraph 5,
Dieses Gesetz hat auch auf jene Fälle, in welchen die im §. 2 desselben für den Beginn der Verjährungsfrist bestimmten Termine schon vor dem Zeitpuncte seines Wirksamwerdens eingetreten sind, Anwendung zu finden. Jedoch ist die Verjährungsfrist, wenn sie hiernach vor dem 1. Jänner 1881 ihr Ende erreichen würde, erst als an dem 1. Jänner 1881 verstrichen anzusehen.Dieses Gesetz hat auch auf jene Fälle, in welchen die im Paragraph 2, desselben für den Beginn der Verjährungsfrist bestimmten Termine schon vor dem Zeitpuncte seines Wirksamwerdens eingetreten sind, Anwendung zu finden. Jedoch ist die Verjährungsfrist, wenn sie hiernach vor dem 1. Jänner 1881 ihr Ende erreichen würde, erst als an dem 1. Jänner 1881 verstrichen anzusehen.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Dokumentnummer
NOR12041257
Alte Dokumentnummer
N3187515736S