Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
29.03.1889 bis 31.12.2004 — RGBl. Nr. 32/1889 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 129.03.188931.12.2004 RGBl. Nr. 32/1889 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schuldverschreibungen mit Prämien

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 32 aus 1889, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

29.03.1889RGBl. Nr. 32/1889

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph eins,

Schuldverschreibungen mit Prämien, in welchen allen Gläubigern oder einem Theile derselben außer der Zahlung der verschriebenen Geldsumme eine Prämie dergestalt zugesichert wird, dass durch Auslosung oder durch eine andere auf den Zufall gestellte Art der Ermittlung die zu prämiirenden Schuldverschreibungen und die Höhe der ihnen zufallenden Prämien bestimmt werden sollen, dürfen nur auf Grund eines besonderen Gesetzes und nur zu Zwecken des Staates ausgegeben werden.

Hiedurch werden auch abweichende Ausnahmsbestimmungen, welche zu Gunsten einzelner Anstalten bestehen, aufgehoben. Doch bleibt die Ausgabe von Prämienschuldverschreibungen insoweit gestattet, als deren Verlosungsplan bereits die staatliche Genehmigung erhalten hat.

Jede andere Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Prämien ist verboten und sind die betreffenden Schuldverschreibungen kein Gegenstand des rechtlichen Verkehres (Paragraphen 311 und 878 a. b. G. B.).

Gesetzesnummer

10003733

Dokumentnummer

NOR12041267

Alte Dokumentnummer

N3188924838L