Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schuldverschreibungen mit Prämien
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 32/1889 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 32 aus 1889, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
§. 3.Paragraph 3,
Die Bestimmungen des §. 2 finden auf solche von auswärtigen Staaten oder unter Garantie solcher Staaten ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Prämien, welche vor dem 1. März 1889 im Geltungsgebiete dieses Gesetzes in den Verkehr gesetzt worden sind, keine Anwendung, sofern die betreffenden Wertpapiere in Gemäßheit der im §. 5 enthaltenen Bestimmungen abgestempelt worden sind. Die Bestimmungen des Paragraph 2, finden auf solche von auswärtigen Staaten oder unter Garantie solcher Staaten ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Prämien, welche vor dem 1. März 1889 im Geltungsgebiete dieses Gesetzes in den Verkehr gesetzt worden sind, keine Anwendung, sofern die betreffenden Wertpapiere in Gemäßheit der im Paragraph 5, enthaltenen Bestimmungen abgestempelt worden sind.
Dokumentnummer
NOR12041269
Alte Dokumentnummer
N3188924840L