Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schuldverschreibungen mit Prämien
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 32/1889 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 32 aus 1889, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
§. 4.Paragraph 4,
Die Bestimmungen des §. 2 finden auf ungarische Staatsschuldverschreibungen mit Prämien keine Anwendung. Die Bestimmungen des Paragraph 2, finden auf ungarische Staatsschuldverschreibungen mit Prämien keine Anwendung.
Auf andere Schuldverschreibungen mit Prämien, welche in den Ländern der ungarischen Krone vor dem 1. März 1889 ausgegeben worden sind, finden die Bestimmungen des §. 2 keine Anwendung, sofern die betreffenden Wertpapiere in Gemäßheit der im §. 5 enthaltenen Bestimmungen abgestempelt worden sind. Auf andere Schuldverschreibungen mit Prämien, welche in den Ländern der ungarischen Krone vor dem 1. März 1889 ausgegeben worden sind, finden die Bestimmungen des Paragraph 2, keine Anwendung, sofern die betreffenden Wertpapiere in Gemäßheit der im Paragraph 5, enthaltenen Bestimmungen abgestempelt worden sind.
Dokumentnummer
NOR12041270
Alte Dokumentnummer
N3188924841L