Kurztitel
Schuldverschreibungen mit Prämien
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 32/1889 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 32 aus 1889, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
Text
§. 5.Paragraph 5,
Die durch die §§. 3 und 4 zur Abstempelung zugelassenen Schuldverschreibungen sind innerhalb 30 Tagen nach Kundmachung dieses Gesetzes bei einem der im Verordnungswege bekanntzugebenden Ämter zur Abstempelung einzureichen. Die durch die Paragraphen 3 und 4 zur Abstempelung zugelassenen Schuldverschreibungen sind innerhalb 30 Tagen nach Kundmachung dieses Gesetzes bei einem der im Verordnungswege bekanntzugebenden Ämter zur Abstempelung einzureichen.
Ebenso ist im Verordnungswege festzustellen, welche Schuldverschreibungen gemäß §. 3 zur Abstempelung geeignet sind und den gedachten Ämtern ein Verzeichnis derselben mitzutheilen. Ebenso ist im Verordnungswege festzustellen, welche Schuldverschreibungen gemäß Paragraph 3, zur Abstempelung geeignet sind und den gedachten Ämtern ein Verzeichnis derselben mitzutheilen.
Die Versäumung der dreißigtägigen Frist kann vom Finanzminister beim Vorhandensein besonders rücksichtswürdiger Umstände nachgesehen werden.
Für die Abstempelung der im §. 3 bezeichneten Schuldverschreibungen ist eine Stempelgebühr nach dem Nominalbetrage der einzelnen Schuldverschreibungen und Scala III zu bemessen. Für die Abstempelung der im Paragraph 3, bezeichneten Schuldverschreibungen ist eine Stempelgebühr nach dem Nominalbetrage der einzelnen Schuldverschreibungen und Scala römisch drei zu bemessen.
Die Abstempelung der im §. 4 erwähnten Schuldverschreibungen erfolgt gebürenfrei. Die Abstempelung der im Paragraph 4, erwähnten Schuldverschreibungen erfolgt gebürenfrei.