Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
29.03.1889 bis 31.12.2004 — RGBl. Nr. 32/1889 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 529.03.188931.12.2004 RGBl. Nr. 32/1889 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schuldverschreibungen mit Prämien

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 32 aus 1889, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

29.03.1889RGBl. Nr. 32/1889

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 5,

Die durch die Paragraphen 3 und 4 zur Abstempelung zugelassenen Schuldverschreibungen sind innerhalb 30 Tagen nach Kundmachung dieses Gesetzes bei einem der im Verordnungswege bekanntzugebenden Ämter zur Abstempelung einzureichen.

Ebenso ist im Verordnungswege festzustellen, welche Schuldverschreibungen gemäß Paragraph 3, zur Abstempelung geeignet sind und den gedachten Ämtern ein Verzeichnis derselben mitzutheilen.

Die Versäumung der dreißigtägigen Frist kann vom Finanzminister beim Vorhandensein besonders rücksichtswürdiger Umstände nachgesehen werden.

Für die Abstempelung der im Paragraph 3, bezeichneten Schuldverschreibungen ist eine Stempelgebühr nach dem Nominalbetrage der einzelnen Schuldverschreibungen und Scala römisch drei zu bemessen.

Die Abstempelung der im Paragraph 4, erwähnten Schuldverschreibungen erfolgt gebürenfrei.

Gesetzesnummer

10003733

Dokumentnummer

NOR12041271

Alte Dokumentnummer

N3188924842L