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Art. 10

Fassungen
11.08.1892 bis 31.12.2004 — RGBl. Nr. 126/1892 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1011.08.189231.12.2004 RGBl. Nr. 126/1892 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kronenwährung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 126 aus 1892, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

11.08.1892RGBl. Nr. 126/1892

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Artikel römisch zehn.

Die auf Grund des kaiserlichen Patentes vom 19. September 1857, R. G. Bl. Nr. 169, ausgeprägten Landessilbermünzen zu 2, 1 und 1/4 Gulden österreichischer Währung haben bis auf weiteres im gesetzlichen Umlaufe zu verbleiben. Landessilbermünzen der österreichischen Währung sind nicht mehr auszuprägen, außer aus jenen Silbermengen, welche sich bereits im Besitze der Finanzverwaltung befinden, oder von derselben zu Münzzwecken erworben worden sind.

Insolange die bezeichneten Landessilbermünzen nicht außer Verkehr gesetzt werden, sind dieselben bei allen Zahlungen, welche gesetzlich in der Kronenwährung zu leisten sind, von Staats- und den übrigen öffentlichen Kassen und von Privatpersonen in Zahlung anzunehmen und zwar dergestalt, dass gerechnet wird:

  das Zwei Guldenstück =  4 Kronen,

  ''  Ein- ''          =  2 „

  ''  Viertel- ''      = 50 Heller.

Schlagworte

RGBl. Nr. 169/1857, Staatskasse

Gesetzesnummer

10003735

Dokumentnummer

NOR12041300

Alte Dokumentnummer

N3189224709L