Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 126/1892 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 126 aus 1892, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
Artikel X.Artikel römisch zehn.
Die auf Grund des kaiserlichen Patentes vom 19. September 1857, R. G. Bl. Nr. 169, ausgeprägten Landessilbermünzen zu 2, 1 und 1/4 Gulden österreichischer Währung haben bis auf weiteres im gesetzlichen Umlaufe zu verbleiben. Landessilbermünzen der österreichischen Währung sind nicht mehr auszuprägen, außer aus jenen Silbermengen, welche sich bereits im Besitze der Finanzverwaltung befinden, oder von derselben zu Münzzwecken erworben worden sind.
Insolange die bezeichneten Landessilbermünzen nicht außer Verkehr gesetzt werden, sind dieselben bei allen Zahlungen, welche gesetzlich in der Kronenwährung zu leisten sind, von Staats- und den übrigen öffentlichen Kassen und von Privatpersonen in Zahlung anzunehmen und zwar dergestalt, dass gerechnet wird:
das Zwei Guldenstück = 4 Kronen,
'' Ein- '' = 2 „
'' Viertel- '' = 50 Heller.
Schlagworte
RGBl. Nr. 169/1857, Staatskasse