Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 126/1892 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 126 aus 1892, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
Artikel XII.Artikel römisch zwölf.
Die Ein-Kronenstücke werden im Mischungsverhältnisse von 835 Tausendtheilen Silber und 165 Tausendtheilen Kupfer ausgeprägt.
Aus dem Kilogramme Münzsilber werden 200 Ein-Kronenstücke ausgebracht. Es werden demnach die Ein-Kronenstücke das Gewicht von 5 Grammen haben.
Bei der Ausprägung der Ein-Kronenstücke muss das Normalgewicht und der Normalgehalt eingehalten werden. Soweit eine absolute Genauigkeit bei den einzelnen Stücken nicht eingehalten werden kann, wird eine Abweichung in Mehr oder Weniger gestattet, welche im Feingehalte 3/1000 und im Gewichte 10/1000 nicht übersteigen darf.
Dokumentnummer
NOR12041302
Alte Dokumentnummer
N3189224711L