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Art. 12

Fassungen
11.08.1892 bis 31.12.2004 — RGBl. Nr. 126/1892 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1211.08.189231.12.2004 RGBl. Nr. 126/1892 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kronenwährung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 126 aus 1892, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

11.08.1892RGBl. Nr. 126/1892

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Artikel römisch zwölf.

Die Ein-Kronenstücke werden im Mischungsverhältnisse von 835 Tausendtheilen Silber und 165 Tausendtheilen Kupfer ausgeprägt.

Aus dem Kilogramme Münzsilber werden 200 Ein-Kronenstücke ausgebracht. Es werden demnach die Ein-Kronenstücke das Gewicht von 5 Grammen haben.

Bei der Ausprägung der Ein-Kronenstücke muss das Normalgewicht und der Normalgehalt eingehalten werden. Soweit eine absolute Genauigkeit bei den einzelnen Stücken nicht eingehalten werden kann, wird eine Abweichung in Mehr oder Weniger gestattet, welche im Feingehalte 3/1000 und im Gewichte 10/1000 nicht übersteigen darf.

Gesetzesnummer

10003735

Dokumentnummer

NOR12041302

Alte Dokumentnummer

N3189224711L