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Art. 7

Fassungen
11.08.1892 bis 31.12.2004 — RGBl. Nr. 126/1892 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 711.08.189231.12.2004 RGBl. Nr. 126/1892 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kronenwährung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 126 aus 1892, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

11.08.1892RGBl. Nr. 126/1892

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Artikel römisch sieben.

Das Passiergewicht des Zwanzig-Kronenstückes wird mit 6,74 Grammen, dasjenige des Zehn-Kronenstückes mit 3,37 Grammen festgestellt.

Goldmünzen, welche durch den gewöhnlichen Umlauf nicht unter dieses Gewicht verringert sind, sind bei den Staats- und den übrigen öffentlichen Kassen und im Privatverkehre als vollwichtig bei allen Zahlungen anzunehmen.

Dagegen werden Goldmünzen, welche infolge längerer Circulation und Abnützung am Gewichte so viel eingebüßt haben, daß sie das Passiergewicht nicht mehr erreichen, für Rechnung des Staates zum Einschmelzen eingezogen. Zu diesem Zwecke sind derlei abgenützte Goldmünzen bei allen Staats- und den übrigen öffentlichen Kassen stets voll zu ihrem Nennwerte anzunehmen und im Wege der k. k. Staats-Centralkasse in Wien an das k. k. Hauptmünzamt in Wien abzuführen.

Münzen, welche in anderer Art als durch den gewöhnlichen Umlauf am Gewicht verringert wurden, werden von den Staats- und den übrigen öffentlichen Kassen im Vorkommensfalle gegen Ersatz des ihnen zukommenden inneren Wertes eingezogen und, wie oben festgesetzt, der Umprägung zugeführt werden.

Schlagworte

Staatskasse

Gesetzesnummer

10003735

Dokumentnummer

NOR12041297

Alte Dokumentnummer

N3189224706L