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RGBl. Nr. 126/1892 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 126 aus 1892, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
Artikel VII.Artikel römisch sieben.
Das Passiergewicht des Zwanzig-Kronenstückes wird mit 6,74 Grammen, dasjenige des Zehn-Kronenstückes mit 3,37 Grammen festgestellt.
Goldmünzen, welche durch den gewöhnlichen Umlauf nicht unter dieses Gewicht verringert sind, sind bei den Staats- und den übrigen öffentlichen Kassen und im Privatverkehre als vollwichtig bei allen Zahlungen anzunehmen.
Dagegen werden Goldmünzen, welche infolge längerer Circulation und Abnützung am Gewichte so viel eingebüßt haben, daß sie das Passiergewicht nicht mehr erreichen, für Rechnung des Staates zum Einschmelzen eingezogen. Zu diesem Zwecke sind derlei abgenützte Goldmünzen bei allen Staats- und den übrigen öffentlichen Kassen stets voll zu ihrem Nennwerte anzunehmen und im Wege der k. k. Staats-Centralkasse in Wien an das k. k. Hauptmünzamt in Wien abzuführen.
Münzen, welche in anderer Art als durch den gewöhnlichen Umlauf am Gewicht verringert wurden, werden von den Staats- und den übrigen öffentlichen Kassen im Vorkommensfalle gegen Ersatz des ihnen zukommenden inneren Wertes eingezogen und, wie oben festgesetzt, der Umprägung zugeführt werden.