Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
23.09.1899 bis 31.12.2004 — RGBl. Nr. 176/1899 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1223.09.189931.12.2004 RGBl. Nr. 176/1899 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kronenwährung - Einführung als Landeswährung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 176 aus 1899, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

23.09.1899RGBl. Nr. 176/1899

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Paragraph 12,

Der Finanzminister ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Handelsminister und dem Eisenbahnminister allgemein oder für bestimmte Gebietstheile zu untersagen, dass ausländische Münzen oder sonstige ausländische Zahlungsmittel in Zahlung oder an Zahlungsstatt gegeben oder genommen werden.

Ein solches Verbot, sowie dessen Aufhebung muss im Reichsgesetzblatte kundgemacht werden. Das Verbot darf nicht vor Ablauf von vier Wochen nach seiner Kundmachung in Wirksamkeit treten.

Die gewohnheitsmäßige oder gewerbsmäßige Übertretung eines solchen Verbotes wird von den Gerichten als Übertretung mit einer Geldstrafe bis zu 200 Kronen oder mit Arrest bis zu einem Monate bestraft.

Schlagworte

Gebietsteil

Gesetzesnummer

10003736

Dokumentnummer

NOR12041373

Alte Dokumentnummer

N3189925021L