Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kronenwährung - Einführung als Landeswährung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 176/1899 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 176 aus 1899, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
§. 12.Paragraph 12,
Der Finanzminister ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Handelsminister und dem Eisenbahnminister allgemein oder für bestimmte Gebietstheile zu untersagen, dass ausländische Münzen oder sonstige ausländische Zahlungsmittel in Zahlung oder an Zahlungsstatt gegeben oder genommen werden.
Ein solches Verbot, sowie dessen Aufhebung muss im Reichsgesetzblatte kundgemacht werden. Das Verbot darf nicht vor Ablauf von vier Wochen nach seiner Kundmachung in Wirksamkeit treten.
Die gewohnheitsmäßige oder gewerbsmäßige Übertretung eines solchen Verbotes wird von den Gerichten als Übertretung mit einer Geldstrafe bis zu 200 Kronen oder mit Arrest bis zu einem Monate bestraft.
Dokumentnummer
NOR12041373
Alte Dokumentnummer
N3189925021L