Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kronenwährung - Einführung als Landeswährung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 176/1899 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 176 aus 1899, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
§. 13.Paragraph 13,
Der Finanzminister ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Handelsminister und dem Eisenbahnminister, an Stelle der Münzen der Kronenwährung auch andere Münzen inländischen Gepräges oder Münzen ausländischen Gepräges, sowie andere Zahlungsmittel bei allen oder bei besonders zu benennenden Staats- und öffentlichen Cassen zur Zahlung zuzulassen. Eine solche Zulassung muss im Reichsgesetzblatte kundgemacht und in der Kundmachung zugleich der Wert angegeben werden, zu welchem diese Münzen oder Zahlungsmittel an Stelle der Münzen der Kronenwährung von den Cassen anzunehmen sind.
Dokumentnummer
NOR12041374
Alte Dokumentnummer
N3189925022L