Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
23.09.1899 bis 31.12.2004 — RGBl. Nr. 176/1899 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1323.09.189931.12.2004 RGBl. Nr. 176/1899 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kronenwährung - Einführung als Landeswährung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 176 aus 1899, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

23.09.1899RGBl. Nr. 176/1899

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Paragraph 13,

Der Finanzminister ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Handelsminister und dem Eisenbahnminister, an Stelle der Münzen der Kronenwährung auch andere Münzen inländischen Gepräges oder Münzen ausländischen Gepräges, sowie andere Zahlungsmittel bei allen oder bei besonders zu benennenden Staats- und öffentlichen Cassen zur Zahlung zuzulassen. Eine solche Zulassung muss im Reichsgesetzblatte kundgemacht und in der Kundmachung zugleich der Wert angegeben werden, zu welchem diese Münzen oder Zahlungsmittel an Stelle der Münzen der Kronenwährung von den Cassen anzunehmen sind.

Schlagworte

Staatskasse

Gesetzesnummer

10003736

Dokumentnummer

NOR12041374

Alte Dokumentnummer

N3189925022L