Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kronenwährung - Einführung als Landeswährung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 176/1899 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 176 aus 1899, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
C. Bestimmungen über die Anwendung der
Kronenwährung auf die Rechtsverhältnisse
§. 14.Paragraph 14,
Rechtsgeschäfte, welche vom 1. Jänner 1900 an geschlossen werden, sind, wenn keine bestimmte Währung benannt ist, in der Kronenwährung zu versehen, soferne nicht die Absicht, sich einer anderen Währung zu bedienen, nachgewiesen wird.
Dokumentnummer
NOR12041375
Alte Dokumentnummer
N3189925023L