Kurztitel
Kronenwährung - Einführung als Landeswährung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 176/1899 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 176 aus 1899, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
§. 15.Paragraph 15,
Alle vor dem 1. Jänner 1900 rechtlich begründeten und in österreichischer Währung erfüllbaren Verbindlichkeiten sind von dem bezeichneten Tage an in der Kronenwährung zahlbar, und zwar dergestalt, dass ein Gulden österreichischer Währung gleich zwei Kronen und ein Kreuzer österreichischer Währung gleich zwei Hellern gerechnet wird.
Beruhen solche Verbindlichkeiten auf einem vor dem 1. November 1858 begründeten Rechtstitel und beziehen sie sich auf eine Währung, deren Verhältnis zur österreichischen Währung gesetzlich festgestellt ist, so sind dieselben nach den Bestimmungen der §§. 5 und 9 des kaiserlichen Patentes vom 27. April 1858, R. G. Bl. Nr. 63, beziehungsweise des dritten Absatzes der kaiserlichen Verordnung vom 27. April 1858, R. G. Bl. Nr. 64, in der österreichischen Währung zu berechnen und sohin nach dem obigen Maßstabe in der Kronenwährung zahlbar. Beruhen solche Verbindlichkeiten auf einem vor dem 1. November 1858 begründeten Rechtstitel und beziehen sie sich auf eine Währung, deren Verhältnis zur österreichischen Währung gesetzlich festgestellt ist, so sind dieselben nach den Bestimmungen der Paragraphen 5 und 9 des kaiserlichen Patentes vom 27. April 1858, R. G. Bl. Nr. 63, beziehungsweise des dritten Absatzes der kaiserlichen Verordnung vom 27. April 1858, R. G. Bl. Nr. 64, in der österreichischen Währung zu berechnen und sohin nach dem obigen Maßstabe in der Kronenwährung zahlbar.
Verbindlichkeiten, welche infolge gesetzlicher Bestimmung, vertragsmäßiger Verpflichtung oder sonstiger Privatwillenserklärung in klingender Münze oder in einer bestimmten Sorte der auf Grund der kaiserlichen Patente vom 19. September 1857, R. G. Bl. Nr. 169, und vom 27. April 1858, R. G. Bl. Nr. 63, als gesetzliche Zahlungsmittel in österreichischer Währung in Geltung gestandenen Silbermünzen zu leisten waren, sind auch fortan in klingender Münze; und zwar unter Zugrundelegung des im ersten Absatze dieses Paragraphen angegebenen Umrechnungsmaßstabes zahlbar.