Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kronenwährung - Einführung als Landeswährung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 176/1899 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 176 aus 1899, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
§. 16.Paragraph 16,
Vom 1. Jänner 1900 an begründete, auf österreichische Währung lautende Verbindlichkeiten unterliegen gleich den vor dem 1. Jänner 1900 begründeten Verbindlichkeiten in Rücksicht ihrer Umrechnung und Zahlbarkeit den Bestimmungen des §. 15, Absatz 1 und 3. Vom 1. Jänner 1900 an begründete, auf österreichische Währung lautende Verbindlichkeiten unterliegen gleich den vor dem 1. Jänner 1900 begründeten Verbindlichkeiten in Rücksicht ihrer Umrechnung und Zahlbarkeit den Bestimmungen des Paragraph 15,, Absatz 1 und 3.
Dokumentnummer
NOR12041377
Alte Dokumentnummer
N3189925025L