Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kronenwährung - Einführung als Landeswährung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 176/1899 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 176 aus 1899, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
§. 17.Paragraph 17,
Die vor dem 1. Jänner 1900 begründeten, in einer bestimmten, im dritten Absatze des §. 15 nicht benannten Münzsorte oder in einer ausländischen Währung, und zwar effectiv, zu leistenden Verbindlichkeiten werden durch diese kaiserliche Verordnung nicht berührt. Die vor dem 1. Jänner 1900 begründeten, in einer bestimmten, im dritten Absatze des Paragraph 15, nicht benannten Münzsorte oder in einer ausländischen Währung, und zwar effectiv, zu leistenden Verbindlichkeiten werden durch diese kaiserliche Verordnung nicht berührt.
Dokumentnummer
NOR12041378
Alte Dokumentnummer
N3189925026L