Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kronenwährung - Einführung als Landeswährung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 176/1899 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 176 aus 1899, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
§. 18.Paragraph 18,
Vom 1. Jänner 1900 an begründete, in einer bestimmten, im dritten Absatze des §. 15 nicht benannten Münzsorte oder in einer ausländischen Währung, und zwar effectiv, zu leistende Verbindlichkeiten sind in der bestimmten Münzsorte, beziehungsweise ausländischen Währung effectiv zu erfüllen. Vom 1. Jänner 1900 an begründete, in einer bestimmten, im dritten Absatze des Paragraph 15, nicht benannten Münzsorte oder in einer ausländischen Währung, und zwar effectiv, zu leistende Verbindlichkeiten sind in der bestimmten Münzsorte, beziehungsweise ausländischen Währung effectiv zu erfüllen.
Dokumentnummer
NOR12041379
Alte Dokumentnummer
N3189925027L