Kurztitel
Kronenwährung - Einführung als Landeswährung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 176/1899 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 176 aus 1899, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
§. 19.Paragraph 19,
Die auf eine bestimmte, im dritten Absatze des §. 15 nicht benannte Münzsorte oder auf eine ausländische Währung lautenden, nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen jedoch nicht in dieser Münzsorte, beziehungsweise Währung effectiv zu leistenden Verbindlichkeiten sind, gleichviel ob sie vor oder nach dem 1. Jänner 1900 begründet wurden, von diesem Zeitpunkte an in Gemäßheit der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, unter Zugrundelegung des im ersten Absatze des §. 15 angegebenen Umrechnungsmaßstabes, zu erfüllen. Die auf eine bestimmte, im dritten Absatze des Paragraph 15, nicht benannte Münzsorte oder auf eine ausländische Währung lautenden, nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen jedoch nicht in dieser Münzsorte, beziehungsweise Währung effectiv zu leistenden Verbindlichkeiten sind, gleichviel ob sie vor oder nach dem 1. Jänner 1900 begründet wurden, von diesem Zeitpunkte an in Gemäßheit der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, unter Zugrundelegung des im ersten Absatze des Paragraph 15, angegebenen Umrechnungsmaßstabes, zu erfüllen.
Insoferne nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen die Bewertung einer auf Silbermünzen lautenden Verbindlichkeit nach dem inneren Werte (Metallwerte) dieser Silbermünzen stattzufinden hat, ist der Wertberechnung in der Kronenwährung der Marktpreis des Silbers in dem für die Bewertung maßgebenden Zeitpunkte zugrunde zu legen und die Verbindlichkeit nach dem berechneten Werte in der Kronenwährung zahlbar.