Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
23.09.1899 bis 31.12.2004 — RGBl. Nr. 176/1899 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1923.09.189931.12.2004 RGBl. Nr. 176/1899 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kronenwährung - Einführung als Landeswährung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 176 aus 1899, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

23.09.1899RGBl. Nr. 176/1899

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Paragraph 19,

Die auf eine bestimmte, im dritten Absatze des Paragraph 15, nicht benannte Münzsorte oder auf eine ausländische Währung lautenden, nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen jedoch nicht in dieser Münzsorte, beziehungsweise Währung effectiv zu leistenden Verbindlichkeiten sind, gleichviel ob sie vor oder nach dem 1. Jänner 1900 begründet wurden, von diesem Zeitpunkte an in Gemäßheit der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, unter Zugrundelegung des im ersten Absatze des Paragraph 15, angegebenen Umrechnungsmaßstabes, zu erfüllen.

Insoferne nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen die Bewertung einer auf Silbermünzen lautenden Verbindlichkeit nach dem inneren Werte (Metallwerte) dieser Silbermünzen stattzufinden hat, ist der Wertberechnung in der Kronenwährung der Marktpreis des Silbers in dem für die Bewertung maßgebenden Zeitpunkte zugrunde zu legen und die Verbindlichkeit nach dem berechneten Werte in der Kronenwährung zahlbar.

Gesetzesnummer

10003736

Dokumentnummer

NOR12041380

Alte Dokumentnummer

N3189925028L