Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
23.09.1899 bis 31.12.2004 — RGBl. Nr. 176/1899 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 223.09.189931.12.2004 RGBl. Nr. 176/1899 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kronenwährung - Einführung als Landeswährung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 176 aus 1899, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

23.09.1899RGBl. Nr. 176/1899

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Paragraph 2,

Vom 1. Jänner 1900 an ist der Staatshaushalt, sowie jeder andere öffentliche Haushalt in der Kronenwährung zu führen, und es hat die gesammte Verrechnung der Staats- und der übrigen öffentlichen Kassen und Ämter in der Kronenwährung zu erfolgen.

Die für die Zollbemessung und Zollzahlung bestehenden Vorschriften bleiben von dieser Anordnung unberührt; die Verrechnung im Zollgefälle ist jedoch in der Kronenwährung vorzunehmen.

Schlagworte

Staatskasse, Staatsamt

Gesetzesnummer

10003736

Dokumentnummer

NOR12041363

Alte Dokumentnummer

N3189925011L