Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kronenwährung - Einführung als Landeswährung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 176/1899 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 176 aus 1899, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
§. 2.Paragraph 2,
Vom 1. Jänner 1900 an ist der Staatshaushalt, sowie jeder andere öffentliche Haushalt in der Kronenwährung zu führen, und es hat die gesammte Verrechnung der Staats- und der übrigen öffentlichen Kassen und Ämter in der Kronenwährung zu erfolgen.
Die für die Zollbemessung und Zollzahlung bestehenden Vorschriften bleiben von dieser Anordnung unberührt; die Verrechnung im Zollgefälle ist jedoch in der Kronenwährung vorzunehmen.
Schlagworte
Staatskasse, Staatsamt
Dokumentnummer
NOR12041363
Alte Dokumentnummer
N3189925011L