Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kronenwährung - Einführung als Landeswährung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 176/1899 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 176 aus 1899, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
§. 20.Paragraph 20,
Bei der Umrechnung in die Kronenwährung und bei Berechnungen in der Kronenwährung sind Bruchtheile zu einem Heller zu berechnen, wenn sie einen halben Heller oder mehr betragen; Bruchtheile unter einem halben Heller sind nicht zu rechnen.
Dokumentnummer
NOR12041381
Alte Dokumentnummer
N3189925029L