Rechtstracker.at

§ 21

Fassungen
23.09.1899 bis 31.12.2004 — RGBl. Nr. 176/1899 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2123.09.189931.12.2004 RGBl. Nr. 176/1899 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kronenwährung - Einführung als Landeswährung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 176 aus 1899, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

23.09.1899RGBl. Nr. 176/1899

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Paragraph 21,

Die vorstehenden Bestimmungen dieser kaiserlichen Verordnung haben auch auf die Zahlungen der Staats-, sowie anderer öffentlicher Behörden und Ämter und auf die Zahlungen an dieselben Anwendung zu finden, insolange die Erfüllung der betreffenden Verbindlichkeiten oder Leistungen nicht neu geregelt wird.

Die über die Art der Entrichtung der Zölle und Nebengebüren bestehenden Vorschriften werden hiedurch nicht berührt (Paragraph 2,).

Ferner sind diese Bestimmungen hinsichtlich einer physischen oder juristischen Person gebürenden oder von ihr zu leistenden Zahlungen anzuwenden, bei welchen der Verpflichtungsgrund auf einem Gesetze oder einer Verordnung beruht.

Schlagworte

Staatsbehörde, Staatsamt

Gesetzesnummer

10003736

Dokumentnummer

NOR12041382

Alte Dokumentnummer

N3189925030L