Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kronenwährung - Einführung als Landeswährung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 176/1899 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 176 aus 1899, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
§. 21.Paragraph 21,
Die vorstehenden Bestimmungen dieser kaiserlichen Verordnung haben auch auf die Zahlungen der Staats-, sowie anderer öffentlicher Behörden und Ämter und auf die Zahlungen an dieselben Anwendung zu finden, insolange die Erfüllung der betreffenden Verbindlichkeiten oder Leistungen nicht neu geregelt wird.
Die über die Art der Entrichtung der Zölle und Nebengebüren bestehenden Vorschriften werden hiedurch nicht berührt (§. 2). Die über die Art der Entrichtung der Zölle und Nebengebüren bestehenden Vorschriften werden hiedurch nicht berührt (Paragraph 2,).
Ferner sind diese Bestimmungen hinsichtlich einer physischen oder juristischen Person gebürenden oder von ihr zu leistenden Zahlungen anzuwenden, bei welchen der Verpflichtungsgrund auf einem Gesetze oder einer Verordnung beruht.
Schlagworte
Staatsbehörde, Staatsamt
Dokumentnummer
NOR12041382
Alte Dokumentnummer
N3189925030L