Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kronenwährung - Einführung als Landeswährung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 176/1899 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 176 aus 1899, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
§. 3.Paragraph 3,
Vom selben Tage an sind alle Bücher und Rechnungen der unter besonderer öffentlicher Aufsicht stehenden oder zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten oder öffentlichen Zwecken dienenden Körperschaften, Fonde, Vereine und Anstalten, namentlich der Banken, Geld- und Creditanstalten, Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen u. d. gl. in der Kronenwährung zu führen.
Schlagworte
Geldanstalt, Eisenbahnunternehmen
Dokumentnummer
NOR12041364
Alte Dokumentnummer
N3189925012L